1. Allgemeines
Verkauf und Lieferung aus allen gegenwärtigen und künftigen Verträgen und Geschäften erfolgt nur zu unseren nachstehenden Bedingungen. Bedingungen des Kunden gelten nicht, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
2. Bauleistungen
Bei allen Bauleistungen gilt die „Verdingungsordnung für Bauleistungen“ (VOB, Teil B) in der bei Vertragsabschluß gültigen Fassung, soweit der Auftrag durch einen im Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird. Bei Auftragserteilung
von Bauleistungen durch einen Privatkunden wird die „Verdingungsordnung für Bauleistungen“ (VOB, Teil B) nur Vertragsbestandteil bei gesonderter Vereinbarung und Aushändigung des vollständigen Textes der VOB Teil B vor Vertragsabschluß.
3. Kostenvoranschläge
An unsere Kostenvoranschläge sind wir 4 Wochen gebunden wenn im Vorfeld nichts anderes vereinbart wurde. Fallen nachweislich Preiserhöhungen unserer Lieferanten in diesen Zeitraum, so sind wir berechtigt, diese an unsere Kunden weiterzugeben.
Alle Preise verstehen sich grundsätzlich ab Lager Karlsruhe. Der Transport zur Baustelle bzw. die Versendung von Waren auf dem Postweg, durch Speditionen oder Paketdienste sowie deren Verpackung und eine eventuelle Transportversicherung
wird gesondert berechnet. Ist frei Baustelle vereinbart, bedeutet dies Anlieferung ohne Abladen, befahrene Anfuhrstraße vorausgesetzt.
Ist Abladen vereinbart, wird direkt am Fahrzeug abgeladen.
Kostenvoranschläge sind Angebote über die jeweilige Bauleistung und keine Auftragsbestätigung unserer seits. Erst mit Zugang der Auftragsbestätigung in schriftform gilt der Auftrag für uns als Auftragnehmer als angenommen und terminiert.
4. Eigentums-und Urheberrecht
An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen, Muster und Berechnungen behält sich der Auftragnehmer sein Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne seine Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich
gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben oder zu vernichten.
5. Lieferung
Wir behalten uns die Lieferungen von Teilmengen vor. Unsere Lieferzeiten sind annähernd und unverbindlich. Wird der vereinbarte Termin überschritten, so ist eine angemessene Nachfrist zu setzten. Wird im Falle des Verzuges die Nachfrist
nicht eingehalten, so kann der Kunde vom Vertrag insoweit zurücktreten, als dieser noch nicht erfüllt ist. Schadensersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit oder Vertragsstrafen sind ausgeschlossen. Bei nicht rechtzeitiger oder
richtiger Selbstbelieferung, bei höherer Gewalt oder Arbeitskämpfen, Betriebsstörungen oder Brand- sowie Vandalismusschäden im eigenen Betrieb oder dem eines Zulieferers, die von uns nicht zu vertreten sind und die eine Vertragserfüllung
erschweren, sind wir berechtigt, Lieferzeiten hinauszuschieben oder vom Vertrag zurückzutreten, ohne daß dem Besteller deswegen irgendwelche Ansprüche zustehen.
6. Preise und Zahlungen
Liegt zwischen Vertragsschluß und vertragsmäßigem Liefertermin/ Leistungstermin ein Zeitraum von mehr als vier Monaten, so sind wir berechtigt, wegen gestiegener Rohstoffpreise, Energiekosten, Löhne und Gehälter oder zusätzlicher
Belastungen durch Steuern und Abgaben, den Preis neu zu kalkulieren und zu erhöhen. Übersteigt die Preiserhöhung mehr als 10%, so ist der Kunde berechtigt, innerhalb von zwei Wochen ab Mitteilung der Preiserhöhung, vom Vertrag zurückzutreten.
Sofern dem Vertrag ein Listenpreis zugrunde liegt, sind wir auch berechtigt, den Listenpreis neu zu berechnen.
Der Rechnungsbetrag ist sofort rein netto fällig. Ein Zahlungsziel oder Skonto gilt nur, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist oder im Angebot oder auf der Rechnung ersichtlich ist.
Für alle Zahlungen gilt § 16 der Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B).
Für sämtliche Waren, die speziell für einen Auftrag / oder Kunden bestellt werden erlauben wir uns eine Vorkasserechnung zu stellen. Die Lieferzeit beginnt hier zum Zeitpunkt des Zahlungseingangs.
Tagelohnarbeiten, Zwischenrechnungen und A-conto Anforderungen sind sofort nach Rechnungsstellung zahlbar. Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ernsthaft
In Frage stellen, werden sämtliche offenstehenden Forderungen sofort fällig. Nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten Nachfrist, verbunden mit Kündigungsandrohung, ist der Auftragnehmer sodann berechtigt, den Vertrag schriftlich
zu kündigen und die Arbeiten einzustellen sowie alle bisher erbrachten Leistungen nach Vertragspreisen abzurechnen, sowie vom Restauftrag den entgangenen Gewinn. Hinweis auf das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen (in Kraft
ab 01.05.2000) Abs. 1 „… der Schuldner kommt nach 30 Tagen in Verzug…. Eine Schuld ist ab 30 Tagen nach Fälligkeit zu verzinsen…..“
7. Gewährleistung
Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung, wegen Transportschäden oder wegen erkennbarer Mängel sind uns unverzüglich, spätestens eine Woche nach Empfang der Ware oder Beendigung der Arbeiten mitzuteilen. Verdecke
Mängel sind uns unverzüglich, spätestens eine Woche nach Entdeckung anzuzeigen. Nach Ablauf dieser Frist, gilt der Vertrag als ordnungsgemäß erfüllt. Im Geschäftsverkehr mit unseren kaufmännischen Kunden gelten §377 ff. HGB. Bei
berechtigten Beanstandungen folgt nach unserer Wahl Nachbesserung der fehlerhaften Ware, oder Ersatzlieferung. Dazu ist uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren, andernfalls entfällt die Gewährleistung. Bei fehlgeschlagener
Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Kunde Wandlung oder Minderung verlangen. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. Bei Fremderzeugnissen beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Gewährleitsungsanprüche gegen
unseren Lieferanten. Die Beschränkung entfällt, wenn dieser die Gewährleistung verweigert oder unzumutbar verzögert oder dazu nicht in der Lage ist. Bei Zahlungsrückständen des Kunden können wir die Gewährleistung verweigern, wenn
der rückständige Betrag den für die Gewährleistung erforderlichen Aufwand übersteigt. Die Gewährleistung entfällt auch, wenn der Kunde oder ein Dritter die gelieferte Ware verändert, bearbeitet, einbaut oder nachzubessern versucht
hat.
8. Farb- Struktur- und Maßabweichungen
Alle Baustoffe, Platten, Fliesen, Natur- und Kunststeine, die wir bemustern, beschreiben, abbilden oder zeigen, gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessung, Farbe, Dekor, Struktur und Bearbeitung. Abweichungen
der gelieferten Ware sind deshalb immer möglich, bei Kunst- und Natursteinen sogar normal und stellen keinen Mangel dar. Bei glasierten Platten, Fliesen und Mosaiken können Glasurrisse und bei Verwendung als Bodenbelag durch Begehen
Abnutzungserscheinungen auftreten. Sie sind materialbedingt und nicht vermeidbar. Sie beeinträchtigen den Gebrauchswert nicht und sind deshalb gemäß den Verkaufsbedingungen unserer Lieferwerke und Lieferanten kein Grund zur
Beanstandung. Kunst- und Natursteine können in Farbe, Stärke (Dicke), Struktur und Bearbeitung nicht einheitlich geliefert werden. Daher kann eine Gewähr für vollkommene Übereinstimmung von Anschauungsstück und Ware nicht übernommen
werden. Abweichungen und sogenannte Schönheitsfehler (z.B. Einschlüsse…), die in der Natur des Gesteines liegen, sowie Maßabweichungen, welche ein genaues Passen und ein richtiges Verhältnis nicht stören, bleiben vorbehalten. Fachgemäße
Kittungen, das Auseinandernehmen loser Adern oder Stiche und deren Wiederzusammensetzung sind nicht nur unvermeidlich, sondern auch ein wesentliches Erfordernis der Bearbeitung. Sie berechtigen in keinem Fall zu Beanstandungen oder
Mängelrügen. Hinsichtlich der Dicke ist zu dem vorgeschriebenem Maß eine Toleranz von + oder – 3 mm zu gewähren. Quarzadern, Poren, Einlagerungen, Farbschwankungen, Strukturschwankungen und Flecken sind natürliche Eigenschaften des
Natursteines und bilden keinen Anlaß zu Beanstandungen.
Bei der Spachteltechnik sind Kellenschläge, Schlieren, Wolken und andere Effekte die durch die manuelle Applikation entstehen ebenfalls kein Grund zu Beanstandungen. Zementäre Sichtspachtelmassen liegen bei der Errichtung von Büros,
Museen und Verkaufsräumen derzeit im Trend. Diese Böden sollen einen industriellen Charakter haben. Bei industriell genutzten Bereichen werden Verarbeitungsspuren, Kratzer, farbliche Inhomogenität, einzelne Poren, feine Risse etc.
als materialtypisch akzeptiert. Diese Unregelmäßigkeiten prägen den Charakter dieser Art Böden und sind daher kein Reklamationsgrund. Jeder Boden ist ein Unikat und nicht 1:1 reproduzierbar. Ähnlich wie bei Holzböden wird die Oberfläche
durch eine Versiegelung geschützt. Ist diese Versiegelung beschädigt, steigt das Risiko von irreversiblen Verschmutzungen. Die Versiegelung kann je nach Erfordernis aufgearbeitet werden. Im Laufe der Nutzung wird sich eine gewisse
Patina ergeben. Diese verstärkt den individuellen Charakter des Bodens. Das Bild einer größeren Fläche weicht in der Regel von Handmustern erheblich ab. Größere Flächen können Farbschattierungen, Wolkenbildungen, Kellenschläge, leichte
Übergänge und andere Unregelmäßigkeiten aufweisen. Jede Fläche ist ein Unikat, deren Eigenschaften grundlegend von Verarbeitungs- und bauklimatischen Bedingungen beeinflusst werden. Dies stellt den Reiz derartiger Bodengestaltungen
dar und wird unter gestalterischen Aspekten häufig sogar gewünscht. Die gegossene Oberfläche kann nicht partiell nachgearbeitet oder ausgebessert werden, ohne das Oberflächenbild zu verändern. Reparaturen bleiben auch bei sorgfältigster
Ausführung sichtbar. Risse im Untergrund müssen vor Ausführung der Beschichtungsarbeiten kraftschlüssig geschlossen werden. Nachträglich entstehende Risse im Untergrund zeichnen sich in der Beschichtung ab. Rand- und Bodenfugen sind
zu übernehmen und falls nicht vorhanden in ausreichender Menge einzuplanen. Rissbildungen im Beschichtungssystem, im Zuge des Abbinde- und Trocknungsprozesses können nicht ausgeschlossen werden. Derartige Risse sind meistens von
geringer Tiefe und weisen keine Hohllagen auf. Sie treten bei Benetzung mit Wasser deutlich hervor, stellen jedoch keinen technischen Mangel dar, da die Gebrauchstauglichkeit der Bodenbeschichtung dadurch nicht beeinträchtigt wird.
9. Maßberechnungen und Teilung bei Kunst- und Natursteinen
Werkstücke aus Einzelstücken unter 0,25 qm Flächeninhalt werden mit 0,25 qm berechnet. Fensterbänke unter 20 cm Breite werden mit 20 cm Breite berechnet, was auch ohne besondere Vereinbarung gilt. Werden Werkstücke geteilt
geliefert (z.B. Fensterbänke…), so berechtigt dies nicht zu Beanstandungen oder zur Verweigerung der Annahme.
10. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung aller unserer Forderungen aus dem Kauf/Werkvertrag unser Eigentum. Ist der Kunde ein Wiederverkäufer, so ist er jederzeit widerruflich berechtigt, die uns gehörende Ware im Rahmen seines
ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu veräußern. Er tritt in diesem Fall schon jetzt alle Ihm aus dem Weiterverkauf zustehenden Forderungen gegen seinen Abnehmer oder Vertragspartner mit allen Nebenrechten an uns ab. Übersteigt
der Wert dieser Abtretung unsere Forderungen um insgesamt mehr als 20%, so werden wir auf Verlangen des Kunden Rechte nach unserer Wahl bis zur Unterschreitung der genannten Grenze zurückbetragen. Der Kunde ist verpflichtet, uns
den Schuldner und die Höhe der uns zustehenden Forderung bekanntzugeben. Er ist bis auf jederzeit möglichen Widerruf berechtigt, die uns zustehende Forderung selbst einzuziehen, hat aber den Erlös getrennt aufzubewahren, zu
sichern und unverzüglich an uns abzuführen, so lange er mit der Zahlung an uns im Rückstand ist. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die uns gehörende Ware oder uns abgetretene Forderungen hat der Kunde uns unter Übergabe der
für den Widerspruch notwendigen Unterlagen unverzüglich mitzuteilen.
11. Rücktritt und Kündigung durch den Auftraggeber
11.1 Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung der Leistung jederzeit den Vertrag kündigen.
11.2 Dem Auftragnehmer steht die vereinbarte Vergütung zu. Er muß sich jedoch anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Kosten erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft und seines Betriebs
erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt (§ 649 BGB).
12. Gutschriften
Gutschriften sind nur sechs Monate ab Gutschriftsdatum gültig. Danach verliert der Kunde das Recht auf die Leistung.
13. Gerichtsstand
Sind beide Vertragsparteien Vollkaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers.