Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise vorgelegt. Dieser sieht u. a. vor, vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 sowohl den regulären Umsatzsteuersatz von 19 auf 16 Prozent als auch den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 auf 5 Prozent zu senken.
Es werden alle Lieferungen und Leistungen ab dem 01.07.2020 bis 31.12.2020 von uns mit der geminderten Mehrwertsteuer von 16% abgerechnet, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Nach § 27 Abs. 1 UStG gilt ein Umsatz dann als erbracht, wenn die vertraglich geschuldete Leistung beendet bzw. vollständig ausgeführt ist (Leistungszeitpunkt).
- Im Bau- und Ausbauhandwerk ist für die Bestimmung der Höhe der Umsatzsteuer ist der Tag der Abnahme (der Tag, an dem der Kunde die Verfügungsmacht am fertigen Werk erlangt) entscheidend.
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